(dmb) „Wir begrüßen, dass Mieterinnen und Mieter einen gesetzlichen Anspruch gegenüber ihrem Vermietenden auf Erlaubnis zur Installation von Steckersolargeräten erhalten sollen. Die Erfahrungen aus der Beratungs- und Rechtssprechungspraxis im Mietrecht zeigen, dass ein dringender Bedarf an einem solchen Anspruch besteht“, kommentiert die Bundesdirektorin des Deutschen Mieterbundes (DMB), Melanie Weber-Moritz, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen vom 20.12.2023 (BT-Drs. 20/9890). Der Deutsche Mieterbund nahm heute in der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hierzu Stellung.
Ziel des Gesetzentwurfs ist, die erneuerbaren Energien verstärkt auszubauen. Steckersolargeräte haben einen gesamtgesellschaftlichen Nutzen und fördern die Energiewende. Das Gesetz sieht daher vor, dass Mieterinnen und Mietern einen Anspruch auf Erlaubnis von ihren Vermietenden zur Installation von Steckersolargeräten erhalten, um sich klimaschützend einbringen und Strom selbst erzeugen zu können. „Angesichts hoher Energiepreise haben Mieterinnen und Mieter ein großes Interesse daran, Strom für den Eigenbedarf über eine Balkonsolaranlage zu erzeugen,“ so Weber-Moritz. „Die vorgesehene Regelung entspricht zudem dem Wunsch vieler Mieterinnen und Mieter nach umweltgerechtem Wohnen und ermöglicht ihnen einen einfacheren Zugang zu erneuerbaren Energien.“
Dass Mieterinnen und Mieter nach derzeitiger Gesetzeslage verpflichtet sind, die Solaranlage nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzubauen, ist allerdings mit dem beabsichtigten Ziel des Gesetzentwurfs aus Sicht des Deutschen Mieterbundes nicht vereinbar. Der Deutsche Mieterbund fordert daher eine Einschränkung der generellen Rückbauverpflichtung dahingehend, dass Mieterinnen und Mieter nur dann zum Rückbau der Steckersolaranlage verpflichtet sind, wenn Vermietende hieran ein berechtigtes Interesse haben. „Verbleibt die Solaranlage in der Mietwohnung, so müssen Mietende für ihre getätigten Investitionen vom Vermietenden eine Entschädigung erhalten“, so Weber-Moritz. Denn die Solaranlage erhöht den Wert der Wohnung und kann von Vermieter:innen und Nachmieter:innen weiter genutzt werden. Aus diesem Grund fordert der Deutsche Mieterbund eine entsprechende Entschädigungsregelung.
Unsere ausführliche Stellungnahme finden Sie hier.
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Dr. Jutta Hartmann
Littenstraße 10
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