Ab dem Abrechnungsjahr 2023 sind die CO2-Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden aufzuteilen. Vermietende müssen ihren Anteil an diesen Kosten erstatten. Die meisten Mietenden beziehen ihre Wärme über Vermietende und erhalten einmal jährlich eine Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten. In dieser Abrechnung müssen Vermietende die dem Mieter zu erstattenden anteiligen CO2-Kosten angeben und gutschreiben.
Wer keine solche Abrechnung vom Vermietenden erhält, sondern selbst vom Versorger eine Rechnung über Öl oder Gas bekommt, muss sich selbst um die Erstattung der anteiligen CO2-Kosten kümmern. Mietende mit Gasetagenheizung müssen den CO2-Anteil der Vermietenden berechnen und von ihnen die Erstattung verlangen. Der Deutsche Mieterbund beantwortet die wichtigsten Fragen Hier finden Mietende Fragen und Antworten zu diesem Thema sowie eine Beispielrechnung und ein Musterschreiben zur Geltendmachung des Erstattungsbetrags.
Was sind CO₂-Kosten?
Seit 2021 fallen für das Heizen mit Erdgas und Öl zusätzliche Kosten an, die sogenannte CO2-Abgabe. Diese Abgabe wird für den Ausstoß von klimaschädlichem Kohlenstoffdioxid (CO₂) erhoben und verteuert die Kosten für den Brennstoff. Sie soll dazu beitragen, den CO₂-Ausstoß zu verringern und den Klimaschutz zu fördern. Darüber hinaus soll sie Anreize schaffen, den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu senken und auf umweltfreundlichere Alternativen wie erneuerbare Energien umzusteigen. Auch für Nah- oder Fernwärme fallen CO₂-Kosten an, wenn die Wärme nicht ausschließlich mit regenerativen Energien erzeugt wird. Zunächst mussten Mietende diese CO2-Abgabe alleine mit den Heizkosten zahlen, seit dem 1. Januar 2023 werden Vermietende daran beteiligt.
Wann bekommen Mietende den CO₂-Preis von den Vermietenden erstattet?
Wird die Mietwohnung zentral beheizt?
Wer in einem Haus mit Zentralheizung wohnt, das mit fossilen Brennstoffen (Öl, Gas oder andere) beheizt wird, und von seinen Vermietenden einmal im Jahr eine Heizkostenabrechnung erhält, bekommt die CO₂-Kosten im Rahmen der Abrechnung gutgeschrieben. Das betrifft gegebenenfalls auch die Warmwasserkosten. Seit dem Abrechnungsjahr 2023 sind Vermietende verpflichtet, einen Teil des CO₂-Preises zu übernehmen und in der Heizkostenabrechnung auszuweisen. Der von den Vermietenden zu tragende Anteil reduziert also die Heizkosten. Wenn Mietende eine solche Abrechnung von den Vermietenden bekommen, müssen sie nichts unternehmen. Vorausgesetzt, der Erstattungsbetrag wurde korrekt berechnet und in der Abrechnung berücksichtigt. Dies sollten Mietende nach Zugang der Abrechnung sorgfältig prüfen.
Wird die Wohnung über eine Gasetagenheizung beheizt und erhalten Mietende von ihrem Versorger einmal im Jahr eine Gasrechnung?
Wer von den Vermietenden keine Heizkostenabrechnung bekommt, sondern einen eigenen Vertrag mit dem Versorger hat, muss sich selbst um die Erstattung der CO2-Kosten kümmern und sie bei den Vermietenden einfordern. Das gilt nicht nur für eine Wohnung mit Gastherme oder Gasboiler. Auch beim Heizen mit Öl kann es sein, dass Mietende den Brennstoff auf eigene Rechnung bestellen. Das betrifft vor allem gemietete Einfamilienhäuser. Auch wenn Mietende einen Direktvertrag mit einem Wärmelieferanten geschlossen haben, tragen sie zunächst darin enthaltenen Kohlendioxidkosten.
Wie werden die CO2-Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden aufgeteilt?
Die CO2-Kosten sind im Mietverhältnis aufzusplitten. Einen Teil übernehmen Vermietende, den anderen Mietende. Ein Stufenmodell regelt, wer welchen Anteil übernehmen muss. Je höher der CO2-Ausstoß eines Gebäudes ist, desto höher ist der von den Vermietenden zu tragende Anteil, je niedriger die CO2-Emissionen, desto höher ist der von den Mietenden zu übernehmende Betrag. Das Gesetz sieht ein zehnstufiges Modell vor. Es knüpft die prozentuale Kostenbeteiligung an den jährlichen CO2-Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche. Das Gebäude bzw. die Wohnung ist in eine dieser Stufen einzuordnen.
Bei Wohngebäuden mit der schlechtesten Energiebilanz (über 52 kg CO2/m2/a) übernehmen Vermietende 90 %, Mietende entsprechend 10 % der CO2-Kosten. In gut sanierten Gebäuden mit hoher Energieeffizienz (kleiner/gleich 12 kg CO2/m2/a), tragen Vermietende keine CO2-Kosten, Mietende entsprechend 100 %.
Stufe | CO₂-Emissionen (kg CO₂/m² Wohnfläche und Jahr) | Mieteranteil | Vermieteranteil |
1 | bis 12 kg CO₂/m² | 100 % | 0 % |
2 | über 12 bis 17 kg CO₂/m² | 90 % | 10 % |
3 | über 17 bis 22 kg CO₂/m² | 80 % | 20 % |
4 | über 22 bis 27 kg CO₂/m² | 70 % | 30 % |
5 | über 27 bis 32 kg CO₂/m² | 60 % | 40 % |
6 | über 32 bis 37 kg CO₂/m² | 50 % | 50 % |
7 | über 37 bis 42 kg CO₂/m² | 40 % | 60 % |
8 | über 42 bis 47 kg CO₂/m² | 30 % | 70 % |
9 | über 47 bis 52 kg CO₂/m² | 20 % | 80 % |
10 | über 52 kg CO₂/m² | 10 % | 90 % |
Wie berechnet sich der Anteil, den Vermietende erstatten müssen?
Dazu ist der CO2-Ausstoß je Quadratmeter anhand der Fläche der Mietwohnung zu berechnen. Dann ist die Wohnung in die zutreffende Stufe des Stufenmodells einzuordnen. Daraus ergeben sich die von den Vermietenden prozentual zu erstattenden CO2-Kosten.
Es gibt ein offizielles Berechnungs-Tool der Bundesregierung unter folgendem Link:
https://co2kostenaufteilung.bmwk.de
Hier sind die einzelnen Rechenschritte zur Bestimmung der CO2-Kosten und ihrer Aufteilung zwischen den beiden Mietvertragsparteien dargestellt:
1. Schritt – Berechnung des CO2-Ausstoßes im Jahr
Zunächst ist der auf die Wohnung entfallende jährliche CO2-Ausstoß im Abrechnungsjahr zu bestimmen. Dazu benötigt man den Energiegehalt in Kilowattstunde (kWh). Er gibt an, wie viel Energie für das Gebäude oder die Wohnung benötigt wurde. Diese Angabe ist in jeder Abrechnung eines Versorgers enthalten. Dieser Wert wird mit dem Emissionsfaktor multipliziert. Mit diesem Faktor wird bestimmt, wie viel Kilogramm CO2 pro Kilowattstunde verbrauchter Energie ausgestoßen wird. Je nach Art des Brennstoffs oder Energieträgers (Öl, Gas, Fernwärme usw.) ergibt sich ein anderer Emissionsfaktor.
Jährlicher CO2-Ausstoß = Energiegehalt (kWh) mal Emissionsfaktor (kg CO2/kWh)
Wenn der Brennstoffverbrauch nicht unmittelbar in kWh berechnet wird, ist der Energiegehalt zusätzlich in der Brennstoffrechnung angegeben.
2. Schritt − Berechnung des CO2-Ausstoßes je Quadratmeter im Jahr
Zur Einordnung ist der jährliche CO2-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter zu ermitteln. Wird nur eine Wohnung versorgt, ist die Berechnung anhand der Fläche dieser Wohnung vorzunehmen.
CO2-Ausstoß je Quadratmeter im Jahr (kg CO2/m2/a)
= jährlicher CO2-Ausstoß (kg CO2/a) dividiert durch Wohnfläche (m2)
3. Schritt − Einordnung in das Stufenmodell
Anhand des zuvor berechneten jährlichen CO2-Ausstoßes je Quadratmeter ist das Gebäude bzw. die Wohnung in das Stufenmodell einzuordnen. In welche der zehn Stufen fällt das Gebäude / die Wohnung?
4. Schritt − Bestimmung des Anteils der Mietvertragsparteien
Aus der Einordnung in eine Stufe der Tabelle lässt sich ablesen, welchen Prozentsatz von den noch zu berechnenden CO2-Kosten Vermietende und welchen Prozentsatz Mietende zu tragen haben.
5. Schritt – Berechnung der CO2-Kosten
Anhand des CO2-Ausstoßes für die Wohnung sind schließlich die im Abrechnungszeitraum angefallenen CO2-Kosten für die Wohnung zu ermitteln. Die ausgestoßene Menge CO2 ist zunächst von Kilogramm (kg) in Tonnen umzurechnen. Dazu ist der kg-Wert durch 1000 zu dividieren. Dann ist der sich ergebende Wert mit dem aktuellen CO2-Preis zu multiplizieren. Für das Jahr 2023 sind 30 Euro pro ausgestoßener Tonne CO2 als CO2-Preis anzusetzen. Für 2024 sind es 45 Euro, für 2025 50 Euro. Für 2026 sind 55 bis 65 Euro je Tonne vorgesehen.
CO2-Kosten = Jährlicher CO2-Ausstoß dividiert durch 1000 mal Netto-CO2-Preis für das betreffende Jahr
6. Schritt – Umsatzsteuer hinzurechnen
Zu diesen berechneten Kosten ist noch die Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Der Umsatzsteuersatz für Brennstoff oder Fernwärme beträgt grundsätzlich 19 %. Der Gesetzgeber hatte ihn aber für Erdgas- und Wärmelieferungen (nicht für Erdöl) von Oktober 2022 bis Ende März 2024 von 19 % auf 7 % reduziert.
CO2-Kosten netto zuzüglich Umsatzsteuer = CO2-Kosten brutto
Ergebnis
Als Ergebnis ergeben sich anhand der Prozentsätze (Schritt 4), welchen Betrag der CO2-Kosten Vermietende bzw. Mietende tragen. Den auf die Vermietenden entfallenden Anteil müssen diese den Mietenden erstatten.
Auf den Mietenden entfallen XX Euro, auf den Vermietenden XX Euro
Vermietende müssen XX Euro erstatten.
Eine Beispielrechnung findet sich hier.
Wie erhalten Mietende die Kennwerte für die Berechnung?
Es besteht eine Informationspflicht des Brennstoff- und des Wärmelieferanten. In der Rechnung sind die Kenngrößen auszuweisen: der Energiegehalt des Brennstoffs in kWh, der heizwertbezogene Emissionsfaktor, der sich daraus ergebende Kohlendioxidausstoß sowie die angefallenen Kohlendioxidkosten.
Bis wann müssen Mietende die Erstattung bei den Vermietenden geltend machen?
Mietende müssen ihren Anspruch innerhalb von 12 Monaten in Textform (nicht mündlich!) geltend machen. Dies kann per Schreiben, E-Mail oder Fax erfolgen. Die Frist beginnt zu laufen, nachdem sie vom Brennstoff- oder Wärmelieferanten die Rechnung erhalten haben. Wenn sie diese Frist versäumen, können sie für das entsprechende Abrechnungsjahr keine Erstattung mehr verlangen.
Bis wann müssen Vermietende den Betrag erstatten?
Vermietende können sich bis zu zwölf Monate nach Zugang der Zahlungsaufforderung Zeit lassen, um ihren CO2-Anteil zu erstatten. Ist eine Vorauszahlung auf andere Betriebskosten als Heiz- oder Warmwasserkosten vereinbart, können Vermietende den Erstattungsbetrag mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnen. Wenn Vermietende das so handhaben und dann aber ein Guthaben verbleibt, müssen sie den überschießenden Betrag umgehend nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung auszahlen. Wenn keine Betriebskostenabrechnung erfolgt oder Vermietende keine Verrechnung vornehmen, müssen sie den Erstattungsbetrag spätestens zwölf Monate nach Mitteilung des Mietenden zahlen.
Gibt es Ausnahmen von der CO2-Aufteilung?
Das Gesetz sieht Ausnahmen von der Verpflichtung zur CO2-Aufteilung vor, wenn die Anreizwirkung auf Vermieterseite nicht oder nicht ausreichend besteht. Schränken staatliche Vorgaben die Möglichkeiten zur energetischen Sanierung des Gebäudes erheblich ein, muss sich der Vermieter geringer oder gar nicht am CO2-Preis beteiligen. Das gilt z. B. für Denkmalschutzvorgaben, die einer Wärmedämmung des Gebäudes entgegenstehen. Außerdem bestehen Ausnahmen für Gebäude in Milieuschutzgebieten, etwa wenn gesetzliche Vorgaben zu Veränderungen am Erscheinungsbild des Gebäudes bestehen. Auch bei einem Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme können sich Ausnahmen ergeben. Es erfolgt dann keine oder eine um die Hälfte reduzierte Aufteilung.
Vermietende können sich auf eine solche Ausnahme nur berufen, wenn er hierzu nähere Nachweise erbringt (§ 9 Absatz 3 des Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten). Dazu genügt zum Beispiel der entsprechende Bescheid einer Behörde.
Was können Mietende tun, wenn sie den CO2-Anteil des Vermietenden nicht selbst berechnen wollen?
Als Mitglied des örtlichen Mietervereins haben Mietende die Möglichkeit, sich bei der Berechnung des Erstattungsbetrags und der Forderung gegenüber den Vermietenden helfen zu lassen.
Dr. Jutta Hartmann
Littenstraße 10
10179 Berlin