Mietpreisbremse: Auskunftsanspruch verjährt nicht innerhalb von drei Jahren nach Mietvertragsabschluss
(dmb) „Eine gute Entscheidung für Mieterinnen und Mieter“, kommentiert der Präsident des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs zur Verjährung des Auskunftsanspruchs von Mieter:innen über die zulässige Miethöhe. „Mieterinnen und Mieter sollten ihre Miete auf die zulässige Höhe prüfen und sich nicht scheuen, umfassend Auskunft über die Umstände zu deren Berechnung von ihrem Vermieter oder ihrer Vermieterin zu verlangen. Dieses Recht haben sie auch dann, wenn der Mietvertragsabschluss Jahre zurückliegt. Das hat der Senat heute erfreulicherweise klargestellt.“
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangten die Mieter:innen mehr als drei Jahre nach Mietvertragsabschluss Auskunft über verschiedene Umstände, die für die Berechnung der nach Mietpreisbremse zulässigen Miethöhe maßgeblich sind. Der Vermieter meinte, der Auskunftsanspruch der Mieter:innen sei verjährt, da für den Auskunftsanspruch die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gelte, die mit dem Abschluss des Mietvertrages zu laufen beginne. Diese Auffassung lehnt der BGH mit der heutigen Entscheidung (Az. VIII ZR 375/21; VIII ZR 8/22; VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22) ab. Laut Karlsruher Richter beginnt die dreijährige Verjährungsfrist vielmehr ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem Mieter:innen die Auskunft erstmals verlangen.
Alle Mieter:innen, die bislang keine Auskunft verlangt haben, sind durch die Entscheidung laut Deutschem Mieterbund nicht mit ihrem Auskunftsverlangen ausgeschlossen. Denn hier hat der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen.
Alle Mieter:innen, die ab dem Jahr 2020 von Vermietenden die Auskunft verlangt haben, können den Anspruch noch durchsetzen, wenn das Auskunftsverlangen noch nicht länger zurückliegt als drei Jahre. Mieter:innen sollten rechtzeitig vor Ablauf der drei Jahre seit dem ersten Auskunftsverlangen Klage auf Auskunft beim zuständigen Amtsgericht eingereicht haben, um den Eintritt der Verjährung zu hemmen.
„Dass der Auskunftsanspruch nicht bereits drei Jahre nach Mietvertragsabschluss verjährt, bedeutet eine Hürde weniger für Mieterinnen und Mieter. Damit die Mietpreisbremse wirklich funktioniert, muss der Gesetzgeber auch ihre immer noch bestehenden Ausnahmen abschaffen und Verstöße ahnden. Zusätzlich müssen Wuchermieten vom Staat verfolgt und sanktioniert und Mietsteigerungen auch im Bestand begrenzt werden“, fordert Siebenkotten. “Alles zusammen – eine wirksame Mietpreisbremse, die Ahndung von Wuchermieten und ein differenzierter Mietenstopp im Bestand - könnte zur dringend nötigen Eindämmung der derzeit immer weiter steigenden Mieten beitragen und so dem sozialen Frieden dienen“.
+++