IMAGO / WolfilserWie bewertet der DMB den Gesetzentwurf zur Reform des Mietrechts?
Der DMB begrüßt, dass die Bundesregierung das Mietrecht verbessern will. Der Entwurf enthält wichtige Ansätze, um Mieterinnen und Mieter besser zu schützen. Allerdings reichen die Vorschläge noch nicht aus. In einigen Punkten braucht es klarere Regeln und stärkeren Schutz.
Worum geht es in dem Gesetzentwurf?
Das Gesetz soll mehrere Probleme auf dem Wohnungsmarkt angehen. Es geht unter anderem um:
Indexmieten (automatische Mieterhöhungen nach Inflation)
Kurzzeitvermietungen
Möblierte Wohnungen
Kündigungen wegen Mietrückständen
Ziel ist es, Mieterinnen und Mieter besser zu schützen und Missbrauch zu verhindern.
Möblierte Wohnungen
Ist es sinnvoll, den Möblierungszuschlag extra auszuweisen?
Ja. Der DMB begrüßt, dass der Aufschlag für Möbel künftig separat im Mietvertrag stehen soll. Das schafft Transparenz und sorgt dafür, dass die Mietpreisbremse auch bei möblierten Wohnungen besser kontrolliert werden kann.
Warum ist die Grenze von 5 Prozent problematisch?
Geplant ist, dass der Möblierungszuschlag bis zu 5 Prozent der Nettokaltmiete betragen darf. Das klingt zunächst moderat. Aber: Wenn die Miete ohnehin schon hoch ist, darf auch der Zuschlag hoch sein. Das bedeutet: Wer teuer vermietet, darf zusätzlich noch mehr verlangen – selbst wenn die Möbel gar nicht viel wert sind. Besonders problematisch ist das, wenn die Möbel längst alt und eigentlich schon „abbezahlt“ sind.
Wie sollte der Zuschlag stattdessen berechnet werden?
Der Zuschlag sollte sich nur am tatsächlichen Wert der Möbel orientieren, nicht an der Höhe der Miete. Gerichte rechnen teilweise mit etwa zwei Prozent des Zeitwerts der Möbel pro Monat. Das ist ein sinnvoller Ansatz. Außerdem muss gelten: Sind die Möbel abgeschrieben, darf kein Zuschlag mehr verlangt werden.
Wann darf überhaupt ein Möblierungszuschlag verlangt werden?
Hier braucht es klare Regeln. Nicht jeder Stuhl und nicht jeder Schrank rechtfertigt automatisch einen Aufschlag. Es muss klar definiert werden, wann eine Wohnung wirklich als „möbliert“ gilt.
Kurzzeitvermietung
Was bedeutet Kurzzeitvermietung?
Kurzzeitvermietung bedeutet, dass eine Wohnung nur für eine begrenzte, meist kurze Zeit vermietet wird – zum Beispiel für einige Wochen oder Monate statt unbefristet. Solche Mietverträge werden häufig mit einem „vorübergehenden Bedarf“ des Mietenden begründet, etwa wegen eines befristeten Jobs, eines Studiums oder eines Projekts in einer anderen Stadt. Rechtlich gelten dabei teilweise Ausnahmen vom normalen Mietrecht: Insbesondere greifen die Mietpreisbremse und der gesetzliche Kündigungsschutz nicht. Dadurch können höhere Mieten verlangt und Mietverhältnisse leichter beendet werden als bei unbefristeten Verträgen.
Ist die Begrenzung auf sechs Monate sinnvoll?
Der DMB begrüßt, dass Kurzzeitmietverträge begrenzt werden sollen. In Großstädten werden Wohnungen immer häufiger nur für kurze Zeit vermietet – oft zu deutlich höheren Preisen. Das verschärft die Wohnungsnot. Eine zeitliche Begrenzung ist daher ein wichtiger erster Schritt.
Wo liegt das eigentliche Problem?
Auf eng umkämpften Mietwohnungsmärkten haben Mieterinnen und Mieter so gut wie keine Möglichkeit den Mietvertrag zu beeinflussen. In der Praxis wird daher oft einfach behauptet, die Mieterin oder der Mieter wolle nur vorübergehend wohnen. So kann die Mietpreisbremse umgangen werden. In der Praxis erleben wir insbesondere in den Städten und Ballungszentren eine massive Zunahme von Angeboten zur Kurzzeitmiete, obwohl die Mehrheit der Wohnungssuchenden unbefristete und unmöblierte Wohnungen sucht.
Ist die Idee eines „besonderen Bedarfs“ sinnvoll?
Geplant ist, dass Mieterinnen und Mieter einen besonderen Grund für die kurze Mietdauer haben müssen. Das geht in die richtige Richtung. Es braucht jedoch klare Regeln, wie dieser Bedarf nachgewiesen wird. Sonst bleibt das Gesetz wirkungslos.
Was fordert der DMB?
Der DMB fordert, dass auch bei kurzen Mietverträgen Mietpreisbremse und Kündigungsschutz gelten. Es gibt keinen Grund, warum Menschen mehr Miete zahlen sollen, nur weil sie zum Beispiel für ein Studium oder arbeitsbedingt vorübergehend in einer Stadt wohnen. So könnte Missbrauch wirksam verhindert werden.
Indexmieten
Was ist eine Indexmiete?
Bei einer Indexmiete steigt die Miete automatisch mit der Inflation. Maßstab ist der sogenannte Verbraucherpreisindex.
Ist eine Begrenzung der Erhöhungen sinnvoll?
Ja. Der DMB begrüßt, dass Indexmieten künftig begrenzt werden sollen. Die geplante Grenze von 3,5 Prozent pro Jahr klingt zunächst vernünftig, reicht aber nicht aus.
Warum reicht das aus Sicht des DMB nicht aus?
Das Hauptproblem bleibt bestehen: Bei Indexmieten gibt es keine Begrenzung durch die ortsübliche Vergleichsmiete. Das bedeutet, dass die Miete weiter steigen kann – selbst wenn sie bereits deutlich höher ist als andere Mieten in der Umgebung.
Außerdem ist der Verbraucherpreisindex problematisch. Er enthält viele Dinge wie Lebensmittel- oder Energiepreise, die nichts mit dem Wohnen zu tun haben. Steigen also die Lebenshaltungskosten, steigt automatisch auch die Miete – selbst wenn sich an der Wohnung nichts verändert hat.
Was fordert der DMB?
Indexmieten bei neuen Mietverträgen sollen verboten werden. Bestehende Indexmieten sollen auf höchstens 2 Prozent pro Jahr begrenzt werden. Langfristig sollen Indexmieten ganz abgeschafft werden.
Kündigung und Schonfristzahlung
Was ändert sich bei Mietrückständen?
Künftig sollen Mieterinnen und Mieter eine ordentliche Kündigung (Kündigung mit gesetzlicher Kündigungsfrist von bis zu neun Monaten – je nach Dauer des Mietverhältnisses) abwenden können, wenn sie ihre Mietschulden innerhalb einer bestimmten Frist vollständig nachzahlen. Das ist sozial gerecht und hilft, Wohnungen zu sichern.
Wo sieht der DMB noch Verbesserungsbedarf?
Das Recht zur Abwendung der ordentlichen Kündigung sollen Mieter:innen laut Gesetzentwurf nur einmal im Laufe des gesamten Mietverhältnisses haben. Der DMB fordert, dass sie auch bei erneuten Zahlungsschwierigkeiten greift. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten brauchen Menschen mehr Schutz – nicht nur eine einzige Chance.
Was bedeutet die Reform insgesamt?
Der DMB sieht den Gesetzentwurf als wichtigen Schritt in die richtige Richtung. Aber angesichts der Wohnungsnot in vielen Städten braucht es noch Verbesserungen im Entwurf und darüber hinausgehende Maßnahmen, allen voran die Ahnung von Wuchermieten und eine empfindliche Strafe bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse. Ziel muss sein, dass illegale Praktiken und Umgehungsstrategien auf dem Mietwohnungsmarkt wirksam verhindert werden, um Mieterinnen und Mieter spürbar zu entlasten.
Wie geht es weiter?
Der DMB fordert eine schnelle Umsetzung des Gesetzes. Gleichzeitig müssen im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch die genannten Verbesserungen vorgenommen werden. Entscheidend ist, dass die Reform nicht nur auf dem Papier steht, sondern im Alltag wirklich wirkt.
Dr. Jutta Hartmann
Littenstraße 10
10179 Berlin
