Was ist die Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse wurde im Jahr 2015 eingeführt und soll überzogene Vermieterforderungen bei der Wiedervermietung einer Wohnung verhindern. Bei einer Wiedervermietung der Wohnung darf als zulässige Miete höchstens die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent verlangt werden.
Gilt die Mietpreisbremse immer, wenn eine Wohnung neu angemietet werden soll?
Nein. Die Mietpreisbremse hat Ausnahmen. Sie gilt nicht für Neubau - das sind alle Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden. Außerdem greift sie nicht nach umfassender Sanierung der Wohnung und ebenso nicht für den Fall, dass der Vormieter bereits eine höhere Miete gezahlt hat. Die Mietpreisbremse gilt auch nicht für Hotelzimmer oder Ferienwohnungen. Anwendbar ist sie hingegen bei möbliertem Wohnraum, bei der Staffelmiete und bei der Indexmiete, hier jedoch nur für die erste vereinbarte Miete (Ausgangsmiete), sowie für Untermietverhältnisse.
Gilt die Mietpreisbremse bundesweit?
Nein. Die Mietpreisbremse greift nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten. Diese Gebiete müssen von den jeweiligen Landesregierungen für die Dauer von höchstens fünf Jahren festgelegt werden.
Wie viele Wohnungsmärkte gelten derzeit als angespannt und viele Mieterinnen und Mieter leben dort?
410 der insgesamt 11.000 Gemeinden in Deutschland sind durch ihre Landesregierungen als angespannte Wohnungsmärkte definiert worden. In diesen Gemeinden leben rund 30 Prozent der Gesamtbevölkerung – etwa 26 Millionen Menschen.
In welchen Bundesländern gilt die Mietpreisbremse aktuell?
Die Mietpreisbremse gilt in 13 von 16 Bundesländern. Nur das Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben keine Mietpreisbremsenverordnung. Einen Überblick, in welchen Städten und Gemeinden die Mietpreisbremse gilt, finden Sie hier: https://mieterbund.de/service/mieterschutzverordnungen/mietpreisbremse/
Wann enden die Mietpreisbremsen in den Ländern?
Spätestens mit Ablauf des 31.12.2025 enden alle Mietpreisbremsenverordnungen in den Ländern, sofern der Bundesgesetzgeber die Mietpreisbremse nicht über das Jahr 2025 hinaus verlängert.
Was bedeutet das Ende der Mietpreisbremse für die Mieterinnen und Mieter in angespannten Wohnungsmärkten?
Das Ende der Mietpreisbremse bedeutet, dass ab dem Jahr 2026 keinerlei praktikable Beschränkung der Wiedervermietungsmiete mehr existiert. Die Vereinbarung über die Höhe der Miete würde ab diesem Zeitpunkt alleine den Gesetzen des freien Marktes unterliegen.
Wie hoch ist der Unterschied der durchschnittlichen Wiedervermietungsmiete ohne Mietpreisbremse im Vergleich zur durchschnittlichen Wiedervermietungsmiete mit Mietpreisbremse, bspw. in München, Frankfurt am Main oder Freiburg?
> München
Durchschnittliche Wiedervermietungsmiete ohne Mietpreisbremse: 21,87 €/qm
Durchschnittliche Wiedervermietungsmiete mit Mietpreisbremse: 16,04 €/qm
Differenz: 36 %
> Frankfurt am Main
Durchschnittliche Wiedervermietungsmiete ohne Mietpreisbremse: 18,52 €/qm
Durchschnittliche Wiedervermietungsmiete mit Mietpreisbremse: 12,65 €/qm
Differenz: 46 %
> Freiburg
Durchschnittliche Wiedervermietungsmiete ohne Mietpreisbremse: 17,24 €/qm
Durchschnittliche Wiedervermietungsmiete mit Mietpreisbremse: 11,01 €/qm
Differenz: 56 %
Hat das Wegfallen der Mietpreisbremse auch Auswirkungen auf die Miethöhe der bestehenden Mietverhältnisse?
Ja. Die Grenze der zulässigen Mieterhöhung im bestehenden Mietverhältnis ist die sogenannte ortsübliche Vergleichsmiete. Diese wird gebildet aus allen Mieten, die in den letzten sechs Jahren vereinbart oder erhöht wurden. Läuft die Mietpreisbremse Ende 2025 aus, fließen damit ab 1.1.2026 nur noch ungebremste Neuvertragsmieten in die Berechnung der Vergleichsmiete ein. Sprich, die hohen Wiedervermietungsmieten von heute sind die teuren Bestandsmieten von morgen.
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Dr. Jutta Hartmann
Littenstraße 10
10179 Berlin