
(dmb) „Wir begrüßen den Gesetzentwurf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ausdrücklich. Die vorgeschlagenen Änderungen adressieren die großen Probleme auf dem Mietwohnungsmarkt“, erklärt die Bundesdirektorin des Deutschen Mieterbundes, Melanie Weber-Moritz.
Der Gesetzentwurf greift bereits getroffene Vereinbarungen der neuen Bundesregierung auf, geht aber noch deutlich darüber hinaus. So will B90/DIE GRÜNEN ebenfalls die Mietpreisbremse verlängern, aber diese zusätzlich entfristen und möbliertes Wohnen regulieren. Außerdem sollen der Kündigungsschutz verbessert, Mietwucher verhindert sowie Mieterhöhungen im Bestand auf neun Prozent in drei Jahren gesenkt werden. „Durch die geplanten Änderungen beim Kündigungsrecht wäre es endlich leichter den vorgetäuschten Eigenbedarfskündigungen von profitorientierten Vermieterinnen und Vermietern den Garaus zu machen“, so Weber-Moritz.
Möblierte Wohnungen schießen derzeit wie Pilze aus dem Boden. Mittlerweile wird in den fünf größten Städten in Deutschland über 30 Prozent des Wohnraums möbliert angeboten, in Teilen Berlins sogar über 70 Prozent. Die Mieten in solchen Wohnungen sind im Durchschnitt 45 Prozent teurer als in unmöblierten und für den Großteil der Menschen nicht bezahlbar. „Eine gesetzliche Regulierung des Möblierungszuschlages entspricht einer langjährigen Forderung des Deutschen Mieterbundes,“ sagt Weber-Moritz. „Denn nur, wenn neben der Kaltmiete der Möblierungszuschlag ausgewiesen wird, kann die Mietpreisbremse gezogen werden.“
Der Deutsche Mieterbund appelliert an den Gesetzgeber, die guten und notwendigen Reformvorschläge von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für besseren Mieterschutz schnellstmöglich in Gesetzesform zu gießen.
Heute wird das Faire-Mieten-Gesetz (BT-Drs. 21/222) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Bundestag eingebracht. Das Gesetz sieht vor:
- Die Entfristung der Mietpreisbremse. Die Ausnahme für nach 2014 gebaute Wohnungen wird nachgezogen („§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die seit höchstens einem Jahr genutzt und vermietet wird“).
- Die gesonderte Ausweisung des Möblierungszuschlages neben der Miete. Der Möblierungszuschlag darf monatlich höchstens 1 Prozent des Zeitwertes der überlassenen Möbel zum Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung an den jeweiligen Mieter betragen. Der Zeitwert ist der Anschaffungspreis der Möbel abzüglich eines Betrags von 5 Prozent für jedes abgelaufene Jahr.
- Die Begrenzung von Mieterhöhungen bei Bestandsmietverträgen in angespannten Märkten auf neun Prozent in drei Jahren.
- ·Die Ertüchtigung von § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (sog. Mietwucher) entsprechend des Vorschlags des Bundesrates.
- Schonfristzahlungen werden auch bei einer ordentlichen Kündigung möglich.
- Die Bezugnahme auf den Nettokaltmietenindex für Deutschland bei Indexmieten.
- Die Begrenzung des Eigenbedarfstatbestandes auf den Vermieter, seine Verwandten in gerader Linie, seine Geschwister, seinen Ehegatten oder Lebenspartner und deren Kinder. Zudem muss die Wohnung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und nicht nur gelegentlich oder vorübergehend benötig werden.
Die Forderungen des Deutschen Mieterbundes für eine faire und nachhaltige Wohnungs- und Mietenpolitik finden Sie hier.
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Dr. Jutta Hartmann
Littenstraße 10
10179 Berlin
