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MieterZeitung

Was ist los im Mietrecht, wohin steuern Wohnungs- und Klimapolitik? Welche Regeln gelten für Nebenkostenabrechnungen, Mietverträge oder das Zusammenleben im Mietshaus? Antworten auf diese Fragen sowie viele andere Themen und Informationen finden Sie sechsmal jährlich in unserem Mitgliedermagazin.

 

Aktuelle Ausgabe

3/2024
Unsere Themen:

Interview mit Dr. Melanie Weber-Moritz (DMB) und Antje von Broock (BUND) zu energetischen Sanierungen und einer gerechteren Kostenverteilung/Barrierefreier Umbau/Scheidung oder Trennung - was gilt im Mietrecht?/Untervermietung zur Fußball-EM/Wir zeigen Ihre schönsten Balkonfotos

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Themen

Editorial

Dieser Tage wurde unser Grundgesetz 75 Jahre alt. Eigentlich ein gesetztes Alter, ein Alter, in dem man längst seinen wohlverdienten Ruhestand genießt.

Aber unsere „vorläufige“ Verfassung erscheint, wenn man manche rückwärtsgewandte politische Debatte unserer Zeit zur Kenntnis nimmt, aktuell alles andere als angestaubt und schon gar nicht aus der Zeit gefallen.

Die unverrückbaren Grundrechte, die Erkenntnis und Vorgabe der Mütter und Väter des Grundgesetzes, dass jeder Mensch Freiheit genießt, dass aber auch die Allgemeinheit im Sozialstaat jedem und jeder Einzelnen unter die Arme greifen muss, kommt etwa im Zusammenhang mit dem Eigentumsrecht klar zum Vorschein: Eigentum ist nicht nur als Recht in Artikel 14 des Grundgesetzes verankert, sondern die Verfassung verpflichtet auch zum sozial verantwortlichen Umgang damit.

Das wird auch und gerade durch das Bundesverfassungsgericht immer wieder betont, dessen Rechtsprechung einen starken Bezug zu den Grundrechten besitzt und das sich zu Recht als Wächter und Hüter des Grundgesetzes versteht. Unser Rechtssystem mit dem unabhängigen Bundesverfassungsgericht dient anderen Ländern inzwischen als Vorbild. Obwohl die Wahl der Richterinnen und Richter durch die im Bundestag vertretenen Parteien erfolgt, führt sie nie zu so heftigen Debatten wie die Besetzung des US-amerikanischen Supreme Courts.

Die Richterinnen und Richter in Karlsruhe verstehen sich nach ihrer Wahl als vollständig unabhängig und bringen das durch ihre Rechtsprechung auch zum Ausdruck. In den Vereinigten Staaten hingegen erscheint der Supreme Court eher wie ein Machtinstrument, in dem zurzeit die konservativen Richterinnen und Richter gegenüber den eher liberalen in der Mehrheit sind und dessen Besetzung davon abhängt, welche der auf Lebenszeit gewählten Richterinnen und Richter während der Amtszeit welches Präsidenten sterben.

Wir alle sind dazu aufgerufen, unser Bundesverfassungsgericht zu schützen, denn seine Unabhängigkeit ist in Gefahr, wenn rechtsextreme Parteien bis in die Regierungen auf Bundes- und Landesebene vorstoßen und Einfluss auf die Wahl der Richterinnen und Richter nehmen können. Ein Gesetz, dass das oberste Gericht vor extremistischer Einflussnahme schützen soll, wird daher derzeit von mehreren Fraktionen im Bundestag diskutiert.

Das Bundesverfassungsgericht muss „schussfest“ werden, ebenso unverrückbar wie das Grundgesetz, das zu schützen seine Aufgabe ist.

Dann ist auch weiterhin sichergestellt, dass niemand diskriminiert werden darf, nur, weil er oder sie einer Minderheit angehört, aber auch, dass das Eigentumsrecht mit Pflichten verbunden ist. Das gilt besonders für das Eigentum an Wohnungen. Sie sind der Lebensmittelpunkt der Mieterinnen und Mieter und bedürfen daher besonderen Schutzes.

 

Ihr Lukas Siebenkotten,

Präsident des Deutschen Mieterbundes

Kommentar

Klimafreundlicher Gebäudesektor

 

Deutschland muss seinen CO2-Ausstoß verringern, um die Klimaschutzziele einzuhalten. Die größten Sorgenkinder dabei bleiben der Verkehrs- und der Gebäudesektor. Beide Bereiche haben einen großen Anteil an der CO2-Bilanz, in beiden Bereichen wurden die vorgeschriebenen Ziele bereits mehrfach verfehlt.

Nun hat die Bundesregierung ein neues Klimaschutzgesetz beschlossen, das die konkreten Sektorziele aufweicht. Zwar müssen die Emissionen insgesamt sinken, aber welcher Sektor wie viel dazu beiträgt, ist nicht mehr entscheidend. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Gebäudesektor nicht mehr klimafreundlich werden muss. Denn die EU hat auch für diesen Bereich Emissionsobergrenzen festgelegt, an die sich alle Mitgliedsstaaten halten müssen.

Zudem müssen alle Sektoren weiter ihren Beitrag leisten, um das Gesamtziel bis zum Jahr 2030 – 65 Prozent weniger CO2-Emissionen als im Jahr 1990 – zu erreichen. Auch künftig kann also nicht einfach die Verantwortung eines Sektors auf einen anderen verschoben werden.

Im Gebäudebereich ist viel zu tun. Das muss aber gelingen, ohne ausgerechnet die zu überfordern, die bereits jetzt hohe finanzielle Lasten tragen. Mieter:innen profitieren nur dann von Klimaschutz- und Energiesparmaßnahmen, wenn sie nicht allein für deren Finanzierung in die Pflicht genommen werden. Deshalb setzt sich der DMB für warmmietenneutrale Sanierungen ein, die garantieren, dass Mietsteigerungen nach Sanierung nicht höher als die im Gegenzug eingesparten Heizkosten sein dürfen.

 

Melanie Weber-Moritz, Bundesdirektorin des DMB

 

 

Sozialer Wohnungsbau in der Krise

Die Zahl der Sozialwohnungen sinkt seit Jahrzehnten, dabei würden eigentlich immer mehr gebraucht. Geplante Fördermittel reichen nicht aus, grundlegende Probleme bleiben ungelöst

Alle 37 Minuten verschwindet in Deutschland eine Sozialwohnung.“ So lautet die frustrierende Zusammenfassung des Bundesvorsitzenden der IG BAU, Robert Feiger, zu den aktuellen Bestandszahlen. Das sei nicht nur ein fataler Nettoverlust für den Wohnungsmarkt, sondern auch für den sozialen Zusammenhalt. Ursprünglich habe die Bundesregierung geplant, alle fünf Minuten eine neue Sozialwohnung zu bauen – insgesamt 100.000 pro Jahr. Das sei im vergangenen Jahr nicht ansatzweise erreicht worden und auch im laufenden sehe es nicht besser aus.

Mit nur rund 22.545 gebauten Sozialwohnungen wurde 2022 nicht einmal ein Viertel des im Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP verankerten Zieles erfüllt. Das war noch erheblich weniger als im gesamten Mietwohnungsbau, wo laut dem Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) immerhin rund 53 Prozent der für 2022 angepeilten 160.000 Wohnungen gebaut wurden. Die schlechten Zahlen lassen sich zwar mit dem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld sowie mit fehlendem Personal und hohen Boden- und Materialpreisen weitgehend erklären. Das hilft Menschen mit wenig Geld, die dringend eine bezahlbare Wohnung suchen, allerdings nicht weiter. Durch den Zuzug geflüchteter Menschen aus Krisen- und Kriegsgebieten ist der Bedarf an Wohnraum noch einmal gestiegen, mit den aktuellen Fertigstellungszahlen ist die Lücke nicht zu schließen.

Hinzu kommt, dass der Wohnungsneubau, so wie er derzeit stattfindet, keine Entlastung für die extrem angespannten städtischen Wohnungsmärkte schafft. Denn ein Großteil der Neubauwohnungen ist für die meisten Mieter:innen nicht bezahlbar. Von den im Jahr 2022 rund 295.000 insgesamt neu gebauten Wohnungen sind weniger als ein Drittel klassische Mietwohnungen und weniger als ein Zehntel bezahlbare Sozialwohnungen.

 

Belegungsbindungen laufen aus

Und nicht nur der stockende Neubau von Sozialwohnungen ist ein großes Problem: Zusätzlich fallen auch jedes Jahr Zehntausende solcher Wohnungen weg. Das liegt daran, dass die sogenannte Sozial- oder Belegungsbindung befristet ist. Die Frist ist zwar je nach Bundesland unterschiedlich, in der Regel läuft sie aber 20 oder allerhöchstens 30 Jahre. Das heißt, Bauunternehmen bekommen für den Bau von Sozialwohnungen staatliche oder kommunale Fördermittel, weil sich deren Errichtung und Vermietung wirtschaftlich nicht lohnt. Im Gegenzug verpflichten sich die Unternehmen dazu, die geförderten Wohnungen für eine gewisse Zeit zu niedrigen Preisen an wirtschaftlich schwächere Haushalte mit Wohnberechtigungsschein zu vermieten. Ist diese Zeit vorbei, können die Wohnungen zu marktüblichen Konditionen angeboten werden und fallen so aus dem Sozialwohnungsbestand heraus.

Insgesamt fehlen durch diese beiden Entwicklungen – sinkende Neubauzahlen und auslaufende Belegungsbindungen – heute eine Million Sozialwohnungen. Gab es vor 1990 in der BRD noch fast vier Millionen davon, waren es 2010 im inzwischen vereinigten Bundesgebiet nur noch rund 1,66 und im Jahr 2020 nur noch rund 1,13 Millionen. Der Abwärtstrend setzt sich trotz aller Versprechungen auch unter der seit 2021 regierenden Ampel fort und erreichte Ende 2022 einen neuen Tiefststand: Mit rund 1,088 Millionen Sozialwohnungen verringerte sich der Bestand gegenüber Ende 2021 noch mal um ca. 14.000. Die aktuellen Zahlen stammen aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der wohnungspolitischen Sprecherin der Linksfraktion im Bundestag, Caren Lay. Im vergangenen Jahr wurde demnach in allen Bundesländern zusammen der Bau von 22.545 Sozialwohnungen genehmigt, unterdessen liefen rund 36.500 Preisbindungen aus.

So vergrößert sich die Lücke zwischen Bedarf und Bestand in jedem Jahr mehr. Hinzu kommt, dass durch Inflation und höhere Kosten etwa für Energie, Heizung und Mieten immer mehr Menschen finanziell überlastet sind und dringend eine bezahlbare Wohnung bräuchten: „Wenn es nur noch rund eine Million Sozialwohnungen gibt, aber inzwischen mehr als elf Millionen Haushalte einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein und damit auf eine Sozialwohnung haben, ist das ein riesiges Problem“, sagt Lukas Siebenkotten, Präsident des Deutschen Mieterbundes.

Er fordert gemeinsam mit der IG BAU sowie anderen Sozial- und Branchenverbänden ein Sondervermögen von 50 Milliarden Euro zum Bau bezahlbarer Wohnungen. Ziel müsse es sein, „den zu erwartenden Kollaps auf dem sozialen Wohnungsmarkt abzuwenden“. Um den Bau zu beschleunigen, fordert das Bündnis „Soziales Wohnen“ auch die Absenkung der Mehrwertsteuer für den sozialen Wohnungsbau von 19 auf sieben Prozent.

 

Regionale Unterschiede

Für die soziale Wohnraumförderung, also die Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum und der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum, sind seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 die Länder zuständig. Erlassen sie keine eigenen Gesetze zur Förderung des sozialen Wohnraums, gilt das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes. Die meisten Bundesländer haben aber inzwischen eigene Regelungen.

Schaut man sich die bundesweite Verteilung des Sozialwohnungsbestandes an, zeigen sich regional deutliche Unterschiede: So meldete Hessen Ende 2022 einen Zuwachs von knapp 1.700 auf nunmehr 82.172 Sozialwohnungen. In Hamburg stieg die Zahl nach einem Rückgang in den Vorjahren um gut 600 auf 81.006. In den meisten Bundesländern zeigte sich aber der von Robert Feiger erwähnte Nettoverlust: So sank die Zahl der Sozialwohnungen in Niedersachsen um fast 2.600 auf 52.601 und in Berlin um rund 4.500 auf 104.757.

Ende 2022 gab es die meisten Sozialwohnungen insgesamt in Nordrhein-Westfalen (435.025), Bayern (133.129) sowie Berlin (104.757), die wenigsten im Saarland mit 759. Gemessen an der Bevölkerungszahl sind Hamburg mit 4.281, Berlin mit 2.790 und Nordrhein-Westfalen mit 2.398 Sozialwohnungen je 100.000 Einwohner:innen Spitzenreiter der Tabelle. In den beiden kleinsten Bundesländern lässt sich anhand der Sozialwohnungsdichte gut erkennen, wo die Einkommen niedriger und gleichzeitig der Wohnungsmarkt angespannter ist: Im Saarland entfallen rund 77 Sozialwohnungen auf 100.000 Menschen, in Bremen dagegen über 1.000.

 

Beispiel Berlin

Die Hauptstadt steht exemplarisch für alle Probleme auf dem Mietwohnungsmarkt: Stark steigende Preise – die Angebotsmieten bei Neu- und Wiedervermietungen erhöhten sich im laufenden Jahr um weitere 27 Prozent –, Zweckentfremdung von Wohnraum, Verdrängung. Auch der dringend benötigte Sozialwohnungsbau bleibt deutlich hinter den eigenen Vorgaben zurück: 2022 wurden laut Angaben des Berliner Mietervereins nur 2.747 geförderte Sozialwohnungen gebaut. Geschäftsführerin Ulrike Hamann warf dem schwarz-roten Senat vor, keine Antwort auf die Probleme beim sozialen Wohnungsbau zu haben. Im August musste der Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Christian Gaebler (SPD), eingestehen, dass man die Zielsetzung von 5.000 neuen Sozialwohnungen pro Jahr 2022 nicht erreicht habe und sie voraussichtlich auch dieses Jahr verfehlen werde.

Bis Anfang September 2023 wurde für lediglich 151 Wohnungen die entsprechende Förderung bewilligt, meldete Mitte September der rbb. Gleichzeitig fallen in den kommenden Jahren mindestens 30.000 Wohnungen aus der Sozialbindung. Gegenüber 2012 hat sich die Zahl der Sozialwohnungen in der Hauptstadt bereits um rund 50.000 verringert. Der Mieterverein kritisiert außerdem, dass nun auch Wohnungen mit Einstiegsmieten von 11,50 Euro pro Quadratmeter als Sozialwohnungen gelten. Diese Preise sind aber für Menschen mit niedrigen Einkommen oder im Sozialleistungsbezug nicht zu bezahlen.

Wie soll es nun laut der Bundesregierung mit dem sozialen Wohnungsbau weitergehen? Baustaatssekretär Sören Bartol (SPD) sagte Ende August unter Verweis auf neueste Pläne der Bundesregierung, dass bis 2027 bundesweit 18,15 Milliarden Euro für den sozialen Wohnungsbau zur Verfügung gestellt würden. Erfahrungsgemäß legten die Länder mindestens den gleichen Betrag oben drauf. Acht Bundesländer haben laut Bartol die Zahl der Sozialwohnungen bereits erhöht. Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) sagte, zusammen mit den Beiträgen der Länder stünden etwa 45 Milliarden Euro bis 2027 zur Verfügung. Da diese aber jedes Jahr neu ausgehandelt werden, lässt sich keine genaue Prognose über die tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel treffen.

Zuvor hatte Geywitz in einem Interview gesagt, sie werde den Erfolg ihrer Politik nicht an einer fixen Zahl messen, „sondern daran, ob es bei den Sozialwohnungen eine Kurve nach oben gibt“. Daran gemessen kann man der Bundesregierung derzeit nur ein „krachendes Scheitern“ vorwerfen, wie es Linken-Politikerin Lay ausdrückte. Auch DGB-Vorstand Stefan Körzell sieht im historischen Tiefstand an Sozialwohnungen einen „Weckruf für die Bundesregierung“. Der Gewerkschafter forderte den Bund u.a. auf, Grundstücke anzukaufen und sie günstig an Kommunen abzugeben, damit diese darauf Sozialwohnungen bauen können.

 

Sozialbindung entfristen

Auch an anderen Stellschrauben müsse dringend gedreht werden, sagt der Deutsche Mieterbund. Der vorhandene Bestand an Sozialwohnungen müsse in eine dauerhafte Bindung überführt werden. Möglich macht das die im Koalitionsvertrag vereinbarte und Neue Wohngemeinnützigkeit. Darin muss verankert sein, dass Sozialwohnungen für ihre gesamte Lebensdauer preisgebunden bleiben.

In ihrem Fünf-Punkte-Investitionsprogramm für die kriselnde Baubranche hatte die Grünen-Bundestagsfraktion kürzlich immerhin festgehalten, dass sie dafür sorgen wolle, „dass Sozialwohnungen so lange wie möglich mietpreisgebunden bleiben“. Dass die Koalitionspartner – besonders die FDP – von solchen Vorschlägen zu überzeugen sein werden, ist allerdings unwahrscheinlich. Und so verschwindet in 37 Minuten die nächste Sozialwohnung vom Markt.

 

Möbliertes Wohnen

Mit ganz oder teilweise eingerichteten Wohnungen können Vermietende teils hohe Renditen erwirtschaften.

 

Die MieterZeitung klärt die wichtigsten Fragen zum Thema: Welche Rechte gelten für Mieter:innen? Gibt es einen Kündigungsschutz? Welche Zuschläge sind erlaubt und wie werden sie berechnet?

 

Der Anteil der Angebote möblierter Wohnungen in Inseraten nimmt deutlich zu. Das geht aus einer aktuellen Untersuchung des Beratungsunternehmens Oxford Economics im Auftrag des Bundesjustizministeriums hervor. Waren im Januar 2013 noch etwa 19 Prozent der inserierten Wohnungen möbliert, so erreichte ihr Anteil an allen Angeboten im Oktober 2022 den Angaben zufolge knapp 27 Prozent. Die aufgerufenen Preise sind teils enorm (die MieterZeitung berichtete bereits in der Ausgabe 1/2022).

Das sind alarmierende Entwicklungen, die bereits den Bundesrat auf den Plan riefen. So fordert ein aktueller Antrag der Länder Hamburg und Bremen (Bundestagsdrucksache 218/23) mehr Sicherheit der Mieter:innen bei möbliertem Wohnraum. Auch der Deutsche Mieterbund fordert seit langem mehr Schutz vor überteuerten Mieten für möblierte Wohnungen.

 

Was ist möblierter Wohnraum?

Von möbliertem Wohnraum spricht man, wenn die Wohnung „überwiegend mit Einrichtungsgegenständen“ des Vermietenden ausgestattet ist, so dass eine sofortige Bewohnbarkeit gegeben ist. Auf das Vorhandensein von Haushaltsgegenständen wie Geschirr, Besteck etc. kommt es nicht an.

Wesentliche Einrichtungsgegenstände sind etwa Schränke, Bett, Tische und Stühle, Leuchten sowie Küchenmöbel mit Küchengroßgeräten wie Herd, Kühlschrank und Backofen. Einzelne Möbelstücke wie ein Einbauschrank oder ein luxuriöser Badschrank werden im Regelfall nicht als Grund für einen Möblierungszuschlag angesehen.

 

Welche Regeln gibt es?

Zwar gilt die Mietpreisbremse auch bei Wohnraum, der inklusive Einrichtung vermietet wird.

Allerdings werden die mietpreisdämpfenden Regelungen derzeit in der Praxis regelmäßig umgangen, da der Möblierungszuschlag, der zusätzlich auf die Kaltmiete aufgeschlagen wird, im Mietvertrag nicht gesondert ausgewiesen werden muss. Dadurch ist sowohl die Einhaltung der Mietpreisbremse als auch die Angemessenheit des Möblierungszuschlags für Mietende nicht überprüfbar, weil sie erst von ihren Vermietenden Auskunft über die Zusammensetzung des Mietpreises verlangen müssen. Im Zweifel müssen sie letztere auf Auskunft verklagen.

Dies schreckt viele von der Geltendmachung ihrer Rechte ab und bewegt einige Vermietende dazu, die Mietpreisbremse über den Möblierungszuschlag zu umgehen, um besonders hohe Renditen zu erzielen. Um dies zu vermeiden, fordert der Deutsche Mieterbund, wie nun auch der Bundesrat, dass der Möblierungszuschlag im Mietvertrag gesondert ausgewiesen werden muss. Denn so wird die Überprüfung der zulässigen Miete und des angemessenen Möblierungszuschlags für Mieter:innen erleichtert und das Verlangen unzulässig hoher Mieten erschwert.

 

Gilt der Kündigungsschutz?

Wird Wohnraum möbliert vermietet, gilt nicht nur die Mietpreisbremse, sondern für Mieter:innen gilt auch der normale Kündigungsschutz. Möbliert vermieteter Wohnraum kann also, ebenso wie unmöblierter, nur dann vom Vermietenden gekündigt werden, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt, beispielsweise Eigenbedarf. Zudem müssen die Kündigungsfristen von bis zu neun Monaten eingehalten werden (siehe auch MieterZeitung 3/2023). Mieter:innen dagegen können möbliert vermieteten Wohnraum ebenso wie unmöbliert vermieteten grundlos und mit einer Dreimonatsfrist kündigen. Zudem können sie der Kündigung des Vermietenden widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses eine unzulässige Härte für sie bedeuten würde.

Sowohl die Vorschriften zur Mietpreisbremse als auch die Regelungen zum Kündigungsschutz greifen ausnahmsweise nicht, wenn der vermietet möblierte Wohnraum innerhalb der Wohnung des Vermietenden liegt (Einliegerwohnung) und an eine Einzelperson vermietet wurde. Dann ist eine Kündigung grundlos und kurzfristig möglich, nämlich spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (§ 573c Abs. 3 BGB). Im Mietvertrag kann jedoch eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.

Ausnahmsweise steht Mieter:innen aber der eingeschränkte Kündigungsschutz für Einliegerwohnungen zu, wenn der möblierte Wohnraum zum dauerhaften Gebrauch für eine Familie überlassen wurde (§ 573a Abs. 2 BGB). Ist dies der Fall, kann der Vermietende zwar auch grundlos kündigen, dann aber mit einer um drei Monate längeren Kündigungsfrist.

 

Wie wird der Möblierungszuschlag ermittelt?

Wird eine Wohnung vollständig möbliert vermietet, kann auf die Vergleichsmiete laut Mietspiegel ein Zuschlag berechnet werden. Da der Möblierungszuschlag den Wert der Gebrauchsmöglichkeit für die Mieter:innen der Wohnung widerspiegeln soll, ist für seine Berechnung vom Zeitwert der überlassenen Möbel auszugehen.

Der Zeitwert ist dabei der Nutzungswert für die Mietenden. Diese Größe muss dann für die Vermietenden verzinst werden. Außerdem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gegenstände durch die Benutzung regelmäßig wertloser werden. Es muss also eine angemessene Abschreibung berücksichtigt werden. Umstritten ist dabei allerdings, mit welcher Abschreibung und welcher Verzinsung im Einzelfall zu rechnen ist. Die meisten Gerichte gehen bei der Berechnung des Zuschlags von einem zehnjährigen Abschreibungszeitraum für die Möblierung und einem monatlichen Abschreibungssatz von zwei Prozent des Zeitwerts aus.

Beispiel 1: Bei einer 10.000 Euro teuren Möblierung wären das bei funkelnagelneuen Möbeln 200 Euro Zuschlag pro Monat. Sind die Möbel schon zwei Jahre alt, würde der Zuschlag 160 Euro im Monat betragen.

 

Beispiel 2: Hat der Vermieter für 5.000 Euro kurz vor Mietvertragsbeginn die Möblierung der Wohnung vorgenommen, ergibt sich hiernach ein monatlicher Möblierungszuschlag in Höhe von 100 Euro.

 

Rund um die Wohnungssuche

Die Suche nach einer Wohnung ist oft langwierig und nervenaufreibend. Ist man endlich zu einem Besichtigungstermin eingeladen, entscheidet oft der erste Eindruck. Allerdings sollte man die Entscheidung, eine Wohnung anzumieten, nicht aus dem Bauch heraus treffen. Denn eine vorschnelle Entscheidung kostet leicht ein paar tausend Euro

 

Haben sowohl Vermieter als auch Mieter einen Mietvertrag unterschrieben, ist er für beide Seiten verbindlich. Überlegt der Mieter es sich dann doch noch anders, hat er regelmäßig kein Widerrufsrecht und kann auch nicht vom Vertrag zurücktreten. Ihm bleibt nur, den Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen – und die Miete für diese drei Monate zu zahlen. Hat er einen längerfristigen Zeitmietvertrag unterschrieben, hat er diese Möglichkeit nicht und muss grundsätzlich für die Dauer des Vertrages Miete zahlen.

 

Der Mieter sollte sich also vor Unterzeichnung des Mietvertrages auf keinen Fall unter Druck setzen lassen und genau überlegen, ob die Wohnung den eigenen Bedürfnissen entspricht und ob die Miete bezahlbar ist.

 

Wohnumfeld

Empfehlenswert ist es, sich zunächst einen Eindruck vom Umfeld der Wohnung zu machen. Wo sind die nächstgelegenen Haltestellen für den öffentlichen Nahverkehr, wo die nächsten Lebensmittelgeschäfte, Schulen, Kitas, Ärzte oder Apotheken? Wichtig ist auch, ob das Haus an einer Haupt- oder Nebenstraße liegt. Schauen Sie sich das Umfeld am besten nicht nur am Wochenende oder abends an, sondern auch zur „Rushhour“. Nur so bekommen Sie einen tatsächlichen Eindruck der Lärmbelastung.

 

Haus und Wohnung

Bei der eigentlichen Wohnungsbesichtigung sollten folgende Punkte beachtet werden:

 

  • Ist das Treppenhaus gepflegt oder stark renovierungsbedürftig?
  • Gibt es einen Aufzug?
  • Wie groß ist die Wohnung, wie groß ist insbesondere die für Sie konkret nutzbare Wohnfläche? Im Zweifel sollten Sie nachmessen. Dies gilt für alle Wohnräume. Sie müssen klären, ob Sie Ihre Möbel wie geplant aufstellen können, ob die Raumhöhe ausreichend ist, welche Stellflächen es unter Berücksichtigung von Schrägen, Fenstern und Zimmertüren gibt.
  • Wenn es Ihnen auf die Helligkeit der Räume ankommt, dann achten Sie darauf, dass die Wohnung hohe Decken hat, keine oder wenige Schrägen vorhanden sind sowie viele Fenster.
  • Wohnungen mit Süd-West-Lage sind meist am hellsten.
  • Gibt es ausreichend Steckdosen und Lichtquellen in der Wohnung?
  • Wie hellhörig ist das Haus? In einer leeren und ausgeräumten Wohnung klingt zwar alles etwas lauter, trotzdem sollten Gesprächsfetzen aus der Nachbarwohnung oder Schritte aus der darüberliegenden Wohnung nicht zu hören sein.
  • Sind Stauflächen oder Einbauschränke vorhanden? Fragen Sie nach weiteren Abstellräumen im Keller oder auf dem Speicher, nach Waschküche, Trockenräumen und Fahrradkellern.
  • Sind Balkon oder Terrasse sinnvoll zu nutzen? Hier kommt es auf Größe und Lage an.
  • Hat das Bad eine Badewanne und/oder eine Dusche? Sind Waschbecken, Wanne, WC und die sonstigen Badeinrichtungen neuwertig oder „uralt“?
  • Gibt es im Bad oder WC ein Fenster oder eine sonstige Belüftungsmöglichkeit?
  • Wo können Waschmaschine und Trockner aufgestellt werden?
  • Können Sie in der Küche eine Essecke aufstellen? Wie ist es mit Herd, Kühlschrank und Kücheneinrichtung? Kann/muss eine Einbauküche übernommen werden? Gibt es einen Gas- oder Elektroanschluss?
  • Sind Isolierglasfenster vorhanden? Ist die Fassade gedämmt?
  • Welche Heizungsart gibt es?

 

Mängel und Schäden

Sprechen Sie den Vermieter, Verwalter oder Makler direkt an, wenn Ihnen bei der Besichtigung Mängel oder Schäden in der Wohnung auffallen. Fragen Sie, wann diese beseitigt werden. Wenn Sie die Wohnung tatsächlich anmieten, sollten Sie auf ein Wohnungsübergabeprotokoll bestehen. Hier können Sie und der Vermieter den genauen Zustand der Wohnung festhalten, insbesondere einzelne Schäden und Mängel dokumentieren.

 

Tipp: Wohnungsübergabeprotokolle gibt es bei Ihrem örtlichen Mieterverein oder kostenlos zum Download hier.

 

Kosten

Natürlich geht es bei der Anmietung der Wohnung in erster Linie um die Höhe der Miete. Entspricht sie der örtlichen Durchschnittsmiete? Ist die Mietpreisbremse einschlägig und wurden ihre Vorgaben eingehalten? Neben der Miete ist auch die Höhe der Nebenkosten von großer Bedeutung. Garten, Hausmeister, Aufzug usw. kosten Geld. Fragen Sie, wie hoch die monatlichen Vorauszahlungen sein werden. Bevor es ernst wird und Sie den Mietvertrag unterschreiben, sollten Sie sich die Abrechnung des Vermieters für das Haus und die Wohnung zeigen lassen.

 

Im Zuge eines Wohnungswechsels müssen neben den reinen Umzugskosten oft auch noch Einmalkosten aufgebracht werden. An diese Positionen müssen Sie denken:

 

Mietkaution: Drei Monatsmieten (netto kalt) darf der Vermieter verlangen. Während Sie die Mietkaution in aller Regel schon bei Beginn des Mietverhältnisses aufbringen müssen, lässt sich Ihr „alter“ Vermieter wahrscheinlich viel Zeit mit der Rückzahlung des Kautionsbetrages. Sie müssen also praktisch vorfinanzieren.

 

Schönheitsreparaturen: Klären Sie, ob und inwieweit Sie in der alten Wohnung Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen müssen. Schauen Sie sich auch unter diesem Gesichtspunkt die neue Wohnung genau an. Muss hier ebenfalls investiert werden?

 

Abstand/Ablöse: Klären Sie mit dem Vermieter, ob Einrichtungsgegenstände in der neuen Wohnung übernommen werden können oder gekauft werden müssen.

 

Auskunftsverlangen des Vermieters

Viele Mietinteressenten werden insbesondere in großen und nachgefragten Städten geradezu genötigt, umfassende Auskunft über sich zu erteilen. Um die Bonität des Mieters überprüfen zu können, verlangen Vermieter häufig die Vorlage einer Schufa-Auskunft, einer Selbstauskunft und einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Auch wenn der Vermieter darauf keinen Anspruch hat, haben Mieter oft keine andere Wahl als die Unterlagen vorzulegen, da sie andernfalls keine Chance auf die Anmietung der Wohnung haben.

 

Vermieter dürfen aber auch nicht unbegrenzt Auskünfte verlangen. Der Mieter ist nur verpflichtet, wahrheitsgemäß auf solche Fragen zu antworten, die in direktem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen. Erkundigt sich der potenzielle Vermieter also nach dem Nettoeinkommen, nach dem Arbeitsverhältnis oder nach der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Mitglieder, sollte der Mieter diese Fragen wahrheitsgemäß beantworten.

 

Persönliche Fragen müssen dagegen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Fragt der Vermieter beispielsweise nach der Religion, einer bestehenden Krankheit, Vorlieben und Hobbys, einer Parteimitgliedschaft, der Mitgliedschaft im Mieterverein, nach einer Schwangerschaft oder nach der Häufigkeit von Besuch, muss der Mieter nicht der Wahrheit entsprechend antworten.

Wohnungstausch als Lösung?

Zu groß, zu klein, in der falschen Gegend – etliche Menschen leben nicht in der für sie optimalen Wohnung. Doch viele geben die Suche nach einem neuen Zuhause bald unverrichteter Dinge wieder auf. Besonders in Großstädten gibt es keine Wohnungen – vor allem keine bezahlbaren. Eine Lösung könnte ein Wohnungstausch bieten: Optimale Tauschkombinationen wären etwa Senior:innen in zu großen und Familien in zu kleinen Wohnungen.

Tatsächlich gewinnt das Thema Wohnungstausch in den vergangenen Jahren an Bedeutung, auch weil andere Versuche, die Wohnungsknappheit zu beseitigen, viel zu langsam vorangehen. Einige städtische Wohnungsbaugesellschaften betreiben inzwischen Wohnungstauschportale, auch private Anbieter haben den Bedarf erkannt. So versucht sich das Unternehmen wohnungsswap.de, eine Tochter der schwedischen Firma Lägenhetsbyte Sverige AB, derzeit als wichtigste Wohnungstauschplattform in Deutschland zu etablieren.

Die Webseite ist ähnlich gestaltet wie die bekannten Immobilienplattformen, nur dass hier ausschließlich getauscht werden kann. Tauschwillige stellen ihre Wohnung ein, mit Adresse, Fotos und den Eckdaten wie Größe, Etage, Zimmeranzahl, derzeitiger Miete und bekommen anhand ihrer Suchkriterien passende Tauschwohnungen vorgeschlagen. Finden sich Paare (auch Dreieckstausch ist möglich), sollen sie alles Weitere untereinander bzw. mit ihren Vermietenden klären und im Idealfall den Tausch abschließen.

Die deutsche Internetseite tauschwohnung.com funktioniert nach einem ähnlichen Prinzip. Doch wie gut laufen solche Portale? Der Geschäftsführer von tauschwohnung.com, John Weinert, gab der MieterZeitung einen Einblick. Demnach sind auf seinem Portal derzeit ca. 30.200 Tauschangebote in Deutschland, Österreich und der Schweiz aktiv, wobei der Fokus auf den Großstädten liegt. Über 180.000 Nutzer:innen verzeichnet die Seite. In den vergangenen zwei Jahren fanden sich laut Weinert rund 5.000 Haushalte zum Tausch zusammen, die Tendenz sei steigend.

Im Schnitt drei Tauschpaare pro Tag, das klingt nach nicht allzu viel, allerdings sind in der Praxis auch einige Hürden zu überwinden, damit ein Wohnungstausch gelingt. Zunächst müssen alle Beteiligten die für sich passende Wohnung finden, in der richtigen Größe und am richtigen Ort. Wer bisher einen Balkon oder Garten hatte, will ungern darauf verzichten, wer auf einen barrierefreien Zugang angewiesen ist, kann nicht in den dritten Stock ohne Fahrstuhl ziehen. Auch die emotionale Belastung darf nicht vergessen werden: Senior:innen, die lange in derselben Wohnung leben, tun sich oft schwer damit, einen Neustart zu wagen.

 

Miete bleibt Unsicherheitsfaktor

Dazu kommt die Frage der Miete: Hier liegt vermutlich der größte Unsicherheitsfaktor: Denn die auf den Tauschplattformen eingestellten Preise zeigen nur die derzeit gezahlten Mieten. Dass diese bei einem Wohnungstausch gleichbleiben, ist unwahrscheinlich, viele Vermieter:innen nutzen bei einem neuen Mietvertrag die Chance, die Miete zu erhöhen. Auch deswegen ist es wichtig, sie so früh wie möglich in den Tauschprozess einzubeziehen und die rechtlichen Fragen zu klären (siehe Seite 11).

Das hat auch tauschwohnung.com im Blick: „Wir empfehlen dir, den Kontakt zu deinem Vermieter möglichst schnell herzustellen, um abzuklären, ob du die Erlaubnis zum Tausch hast und zu welchen Konditionen getauscht werden darf“, heißt es. Bei wohnungsswap.de nimmt man es damit etwas lockerer: „Um deine Wohnung zu tauschen, brauchst du dich erst zu einem späteren Zeitpunkt an deinen Vermieter zu wenden“, heißt es da. Das kann der Deutsche Mieterbund allerdings nicht empfehlen, da es zu großen Problemen führen kann.

Sind alle Vermietenden einverstanden, gilt es noch, logistische Probleme zu lösen: Im Idealfall müssen die Tauschpaare ihre Wohnung am gleichen Tag verlassen, damit keine doppelte Miete gezahlt wird. Der Umzug sollte ebenfalls am gleichen Tag stattfinden, sonst entstehen Kosten für eine Übergangswohnung oder die Einlagerung von Möbeln. Geklärt werden muss auch, ob Teile der Einrichtung übernommen werden sollen und ob renoviert werden muss.

 

Ungleichgewicht beim Tausch

Bei der Nutzung städtischer oder kommunaler Tauschportale entfällt immerhin die Frage nach dem Einverständnis der Vermietenden. So heißt es auf inberlinwohnen.de, der Tauschplattform der Berliner Wohnungsbaugesellschaften: „Jede Mieterin und jeder Mieter einer der sechs landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften kann ihre oder seine jetzige Wohnung gegen eine andere vermietete Wohnung der sechs Landeseigenen tauschen.“ Ein weiterer Vorteil: Die Nettokaltmieten der Wohnungen bleiben nach dem Tausch unverändert. Tauscht allerdings jemand mit einer großen Wohnung und einem alten Mietvertrag mit sehr niedriger Quadratmetermiete mit jemandem mit höherer Quadratmetermiete, könnte die Miete für die kleinere Wohnung dennoch höher ausfallen als zuvor.

Das Hauptproblem aller Tauschbörsen ist aber: Es existiert ein deutliches Ungleichgewicht bei den Angeboten: Das Interesse an größeren Wohnungen ist viel höher als das an kleineren. Nach aktuellen Zahlen des Verbandes Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU) suchen auf inberlinwohnen.de 51 Prozent eine größere Wohnung, aber nur elf Prozent eine kleinere.

Auch auf tauschwohnung.com ist das Verhältnis nicht gleichmäßig: Laut John Weinert möchte ca. die Hälfte der Angemeldeten eine größere Wohnung, rund 30 Prozent wollen sich verkleinern, 20 Prozent suchen eine Wohnung an einem anderen Ort oder mit besserer Ausstattung.

Auch bei der Wohnungstauschbörse der GWG München melden sich hauptsächlich Familien an, die eine größere Wohnung suchen. Um das Ungleichgewicht aufzuheben, haben mehrere Städte Koordinierungsstellen für Menschen eingerichtet, die sich verkleinern möchten: „Sie sollen unterstützt werden, so dass ihre (alte) große Wohnung für größere Haushalte frei wird“, heißt es auf der entsprechenden Internetseite der Stadt Hamburg.

Die städtische Stuttgarter Wohnungsgesellschaft SWSG wirbt mit dem Slogan „Aus groß mach passend“ um Senior:innen, die sich verkleinern und zudem altersgerecht wohnen möchten. Sie sollen von der Suche bis zum Umzug unterstützt werden. Als Anreiz bleibt die aktuelle Quadratmeterkaltmiete gleich: „Weil die neue Wohnung kleiner ist, sinkt die Miete auf alle Fälle“, so die SWSG.

Frankfurt am Main bietet Mieter:innen, die von einer großen in eine kleinere Sozialwohnung ziehen wollen, eine Tauschprämie an. Bezahlt werden auch Umzugskosten und die Renovierung. Bisher nutzen aber nur wenige Menschen das Angebot. Auch Berlin hatte ab 2014 versucht, mit einer Prämie den Wohnungstausch innerhalb der landeseigenen Wohnungsunternehmen anzuregen. „Eine spürbare Erhöhung der Tauschaktivitäten war hieraus nicht ersichtlich“, resümierte die Stadtentwicklungsverwaltung allerdings im vergangenen Jahr.

 

Politische Weichenstellungen nötig

Ob Prämie oder Umzugshilfe, ob privates oder kommunales Tauschportal, die Gesamtzahl der erfolgreichen Tausche bleibt niedrig und kann die Probleme auf dem Wohnungsmarkt nicht lösen: Insgesamt wurden seit September 2018 bis zum 31. Januar 2023 auf inberlinwohnen.de 15.582 Tauschangebote veröffentlicht, nur 463 Tausche wurden allerdings tatsächlich abgeschlossen, wie uns BBU-Sprecher David Eberhardt mitteilte. Derzeit seien rund 3.000 Wohnungsangebote aktiv. Zur Einordnung: Die sechs landeseigenen Berliner Wohnungsbaugesellschaften haben zusammen rund 325.000 Wohnungen im Bestand.

Könnten gesetzliche Regelungen zum Wohnungstausch helfen? Melanie Weber-Moritz, Bundesdirektorin des Deutschen Mieterbundes, würde das begrüßen: „Ein gesetzlich festgelegtes Recht auf Wohnungstausch auch bei privaten Vermieter:innen würde einerseits Sicherheit für Tauschwillige bringen und andererseits zur Entspannung auf dem Wohnungsmarkt führen“, sagt sie. „Ein solches Recht wäre aber nur sinnvoll, wenn die Mieten im Falle des Tausches unverändert blieben. Das wäre auch plausibel, da Vermieter:innen durch den Wohnungswechsel keinen ins Gewicht fallenden Aufwand haben.“

Auch die Vorsitzende der Grünen, Ricarda Lang, sagte in einem Interview mit der „Berliner Zeitung“, sie befürworte ein Recht auf Wohnungstausch auf Bundesebene. „Wohnungstausch sollte wesentlich einfacher werden, wenn er denn gewünscht ist“, so Lang. Die Justizminister:innen der Bundesländer hatten sich bereits im Herbst 2022 darauf geeinigt, dass ein gesetzliches Wohnungswechselmodell ins Leben gerufen werden soll, „das einen einvernehmlichen Wohnungstausch beim selben Vermieter regelt“. Dafür solle ein Bestandsschutz für günstige Mieten beim Umzug in kleinere Wohnungen geschaffen werden. Eine Umsetzung solcher Vorschläge auf Bundesebene steht allerdings aus. So kann die grundsätzlich gute Idee Wohnungstausch weiter nur wenig zur Lösung der Wohnraumkrise beitragen.

 

Was muss beim Wohnungstausch beachtet werden?

Die folgenden Hinweise gelten für den Wohnungstausch auf dem freien Markt, städtische oder kommunale Tauschbörsen haben in der Regel festgelegte Konditionen zum Wohnungstausch innerhalb ihres Bestandes, etwa zu gleichbleibender Quadratmetermiete

 

Wann ist ein Tausch zulässig?

Ein Wohnungstausch ist nur dann zulässig, wenn alle Mietvertragsparteien damit einverstanden sind. Sind auf einer Vertragsseite mehrere Personen beteiligt, müssen auch alle Personen mit dem Tausch einverstanden sein. Vorsicht: Ein Wohnungstausch ohne vorherige (!) Genehmigung des Vermieters oder der Vermieterin berechtigt zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Zwar können Vermietende den Wohnungstausch auch nachträglich genehmigen, eine entsprechende Pflicht gibt es aber nicht. Mieter:innen sollten also nicht darauf hoffen, dass „alles gut geht“, sondern nur die Wohnungen tauschen, wenn die schriftlichen Zustimmungen ihrer Vermietenden vorliegen.

 

Wann sollte mit Vermietenden über den Wohnungstausch gesprochen werden?

Am besten, bevor man auf die Suche nach Tauschwilligen geht. Denn sind Vermietende – egal auf welcher Seite – damit nicht einverstanden, kann man sich die Mühe gleich sparen. Zudem sollte man zuvor absprechen, welche Angaben man in der Suchanzeige veröffentlichen darf.

Klare Absprachen im Vorhinein ersparen möglichen Ärger im Nachhinein. So kann beispielsweise besprochen werden, welche Miete angegeben werden soll, ob die vollständige Adresse oder Fotos der Wohnung veröffentlicht werden dürfen etc.

 

Wie funktioniert der Wohnungstausch rechtlich?

Die Mietvertragsparteien müssen Vereinbarungen über den Tausch treffen. Sie könnten beispielsweise vereinbaren, dass die Tauschparteien in den Mietvertrag des jeweils anderen eintreten. Sie könnten aber auch Vorverträge abschließen, in denen vereinbart wird, dass neue Mietverträge abgeschlossen werden.

Aber Vorsicht: Solche Vorverträge schaffen kein verbindliches Mietrecht. Das bedeutet: Kündigen Tauschwillige ihre Wohnung aufgrund eines Vorvertrags mit dem oder der neuen Vermieter:in, bedeutet dieser Vorvertrag keine Garantie, dass sie am Ende die Wohnung wirklich bekommen. Denn ob und wie der Vorvertrag bindet oder ob der Rücktritt vom Vorvertrag zumindest zu Schadensersatzansprüchen führt, ist eine Frage des Einzelfalls und kommt auf die genaue Gestaltung des Vertrages an.

Mieter:innen sollten daher unbedingt darauf achten, dass alle Vereinbarungen – egal ob der Tausch durch Vertragseintritt oder durch den Abschluss neuer Mietverträge stattfinden soll – hieb- und stichfest sind. Aufgrund der möglichen schwerwiegenden Konsequenzen (Verlust der Wohnung) sollten sich Tauschwillige unbedingt anwaltlich beraten lassen.

 

Kann der Wohnungstausch zu einer höheren Miete führen?

Ja. Sowohl beim Tausch durch Vertragseintritt als auch beim Neuabschluss von Verträgen steht es Vermietenden frei, die Bedingungen des Vertrages zu verändern. So können sie beispielsweise die Zustimmung zum Tausch auch von einer höheren Miete abhängig machen. Daher sollte ganz genau hingeschaut werden, zu welchen Konditionen die Vermieter:innen den Wohnungstausch akzeptieren und geprüft werden, ob der Tausch so noch im Interesse der Mieter:innen ist. Einen Anspruch auf gleichbleibende Mieten oder unveränderte Vertragsbedingungen haben sie nämlich nicht.

Kurzurteile

Untermieterlaubnis bei Wohngemeinschaften

Zieht einer von mehreren Mietenden einer Wohngemeinschaft aus, haben die verbleibenden Personen einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung des nun freistehenden Zimmers. Sie haben ein berechtigtes Interesse daran, den Mietanteil des beziehungsweise der Ausgezogenen durch Aufnahme neuer Untermietender zu kompensieren. Anderenfalls hätten die Verbleibenden zu befürchten, dass die ausgezogene Person auf eine Beendigung des gesamten Mietverhältnisses hinwirkt, um sich von der Zahlungspflicht zu befreien (LG Berlin, Urt. v. 9.1.2024 – 67 S 184/23, WuM 2024, 81).

 

Beweislast für unrenovierte Wohnung

Wird die Wohnung bei Anmietung in einem unrenovierten Zustand übergeben und erhalten Mietende für den Renovierungsbedarf keinen angemessenen Ausgleich (z.B. mietfreie Zeit), ist die formularvertragliche Überwälzung der Schönheitsreparaturpflicht auf Mietende unwirksam. Berufen sie sich in einem solchen Fall auf die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel, müssen sie beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert war (BGH, Beschl. v. 30.1.2024 – VIII ZB 43/23, WuM 2024, 192).

 

Anspruch auf Audiodateien im Prozess

Inklusion, also die Einbeziehung aller Menschen in die Gesellschaft, unabhängig von eventuellen körperlichen oder geistigen Behinderungen, gilt auch vor Gericht. So können sehbehinderte Menschen, die die Blindenschrift nicht beherrschen, in einem Prozess, in dem es um die Räumung ihrer Mietwohnung geht, verlangen, dass ihnen die Schriftsätze als Audiodatei übermittelt werden. Dies gilt auch, wenn sie anwaltlich vertreten werden (Landgericht München I, Beschl. v. 12.9.2023 – 14 T 9699/23).

 

Mietminderung nach Brandschaden

Mietende handeln laut einem Urteil des Landgerichts Würzburg nicht grob fahrlässig, wenn sie einen Kochtopf mit heißem Fett auf einer eingeschalteten Herdplatte abstellen und die Küche in der Annahme verlassen, die Herdplatte ausgeschaltet zu haben. Verursachen sie hierdurch fahrlässig einen Wohnungsbrand, haben sie einen Anspruch auf Mietminderung, wenn für Brandschäden eine Wohngebäudeversicherung besteht (Landgericht Würzburg, Beschluss vom 27.3. und 10.5.2023 – 44 S 119/23).

Fragen

Rauchen auf dem Balkon

Susanne W., Weimar:

Kann ich die Miete mindern, weil mein Nachbar regelmäßig auf seinem Balkon raucht und ich meinen Balkon daher nur eingeschränkt nutzen kann?

Antwort:

Im Einzelfall kann ein Mietminderungsanspruch bestehen, wenn die Belästigung durch den Tabakrauch derart intensiv und häufig ist, dass eine Nutzung des Balkons zu Erholungszwecken praktisch nicht möglich ist. Grundsätzlich kann die Miete dann aber nur während der Balkonsaison – also in den Frühlings- und Sommermonaten – gemindert werden.

 

Kündigung einer Einliegerwohnung

Ingrid S., Coswig:

Ich bin Mieterin einer Einliegerwohnung, die über der Wohnung meines Vermieters liegt. Das Haus besteht nur aus diesen beiden Wohneinheiten. Mein Vermieter hat mir ohne Angabe von Gründen gekündigt. Auf meine Nachfrage erklärte er, dass er keinen Kündigungsgrund benötige und im Übrigen den ewigen Streit mit mir leid sei. Ist das rechtens? In der MZ 02/2024 habe ich auf Seite 20 gelesen, dass ein zerrüttetes Mietverhältnis keine Kündigung rechtfertigt.

Antwort:

Grundsätzlich dürfen Vermietende einen Wohnraummietvertrag nur kündigen, wenn sie einen wichtigen Grund haben. Für eine Einliegerwohnung gilt dies ausnahmsweise nicht, wenn Vermietende und Mietende im gleichen Haus leben und es neben diesen zwei Wohnungen keine weitere gibt. In einem solchen Fall dürfen Vermietende das Mietverhältnis ohne Grund kündigen. Ob ein Streit eine Kündigung rechtfertigt, spielt dann keine Rolle. Allerdings verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist für Vermietende um drei Monate und beträgt somit mindestens sechs Monate.

 

Fluchtwege aus der Wohnung

Eva-Maria L., Kiel:

Stimmt es, dass Wohnungen zwei Fluchtwege haben müssen und wenn ja, darf eine Wohnung vermietet werden, wenn es nur einen Fluchtweg gibt?

Antwort:

Die Landesbauordnungen schreiben vor, dass Wohnungen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege verfügen müssen. Während der erste Rettungsweg über eine Treppe führen muss, kann der zweite Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr (wie einer Leiter) erreichbare Stelle sein, also zum Beispiel ein Balkon oder Fenster. Fehlt ein zweiter Rettungsweg, kann die zuständige Behörde die Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken untersagen. Zuvor wird sie der Person, der das Haus bzw. die Wohnung gehört, aufgeben, den Baumangel zu beseitigen.

 

Stuttgarter Kehrwoche

Cornelia B., Stuttgart:

In unserer Genossenschaft wurde früher vereinbart, dass die Mietenden die Gehwege auf dem Hausgrundstück selbst fegen. Die neuen Mietverträge sehen vor, dass eine Reinigungsfirma beauftragt wird und die Kosten als Betriebskosten umgelegt werden. Wir „Altmieter“ reinigen die Wege selbst, müssen aber ständig auch außerhalb unserer Kehrwoche für die anderen mit fegen, weil die Reinigungsfirma es einfach nicht macht. Muss ich mir das bieten lassen?

Antwort:

Unterschiedliche mietvertragliche Vereinbarungen – einige übernehmen das Reinigen der Gehwege selbst, andere tragen die Kosten der Reinigungsfirma als Betriebskosten – dürfen nicht dazu führen, dass diejenigen mit Selbstreinigungsregelung den Turnus der Reinigungsfirma mitübernehmen. Ein Reinigungsplan muss regeln, wer in welcher Woche an der Reihe ist. Kommt die Firma ihrer Reinigungspflicht nicht nach, sollte dies den Vermietenden mit der Bitte um Abhilfe gemeldet werden.

 

Kontakt

E-Mail: mieterzeitung@mieterbund.de